Reisebedingungen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und CANADA REISE DIENST CRD INTERNATIONAL GmbH – nachstehend „CRD“ abgekürzt – im Falle Ihrer Buchung zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Anwendungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1. CRD unterstellt nicht nur, in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, Pauschalreiseverträge den nachfolgenden Reisebedingungen, sondern auch die Erbringung einzelner Reiseleistungen, wie Hotelbuchungen, Flugbuchungen, Buchungen von Bahnfahrkarten und sonstige Einzel-Reiseleistungen.
1.2. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit CRD im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Grundsätzen des § 651aAbs. 2 BGB und gemäß Ziffer 12.3 dieser Bedingungen Reiseleistungen lediglich vermittelt.
1.3. Ausgenommen von der Behandlung solcher Einzelleistungen nach den Vorschriften über die Pauschalreise ist jedoch die Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB, da die Übergabe eines solchen Sicherungsscheins bei Einzel-Reiseleistungen, die sich rechtlich nicht als Pauschalreise darstellen, gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde CRD den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von CRD für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von CRD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von CRD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von CRD herausgegeben werden, sind für CRD und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von CRD gemacht wurden.
2.4. Buchungen sind grundsätzlich nur unter Verwendung des entsprechenden Buchungsformulars von CRD oder über die elektronische Buchungsmöglichkeit Internet möglich. Telefonisch oder mündlich werden nur Anfragen über die Verfügbarkeit von Reiseleistungen bearbeitet. Die Übermittlung des Buchungsformulars kann auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Bei elektronischen Buchungen im Internet bestätigt CRD den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung (Vertragsannahme) dar und begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages.
2.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) von CRD zustande, die dem Kunden schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder in elektronischer Form im Internet übermittelt wird.
2.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von CRD vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von CRD vor, an das CRD für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist CRD die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
3. Bezahlung
3.1. CRD und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
3.2. Die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins besteht nicht, soweit Gegenstand der Leistungen eine einzelne Reiseleistung ist oder CRD in rechtlich zulässiger Weise ausschließlich Vermittler der Reiseleistung ist. Auf die Bestimmungen unter Ziffer 1 dieser Reisebedingungen wird verwiesen.
3.3. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung fällig. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Reisepreises. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
3.4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3.5. Soweit CRD zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
3.6. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist CRD berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Reisebedingungen zu belasten.
3.7. CRD akzeptiert Zahlungen für Pauschalreisen per Verrechnung über MASTERCARD und VISA Kreditkarten, sofern dieses bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist. Dafür ist das schriftliche Einverständnis des/der Reisenden erforderlich. Ein entsprechendes Formular, das im Original vom Kreditkarteninhaber unterschrieben sein muss, kann bei CRD angefordert werden. Die Akzeptanz der Kreditkartenzahlungen ist von der Zusage der Kreditkartengesellschaft abhängig. CRD behält sich ausdrücklich eine Verweigerung dieser Zahlungsweise vor, sofern keine Deckungszusage seitens des Kreditkartenunternehmens erfolgt. Bei Buchungen über Reisebüros muss bereits mit der Auftragserteilung die Zahlweise per Kreditkarte mit CRD vereinbart werden. CRD behält sich in diesen Fällen ausdrücklich vor, Kreditkartenzahlungen abzulehnen.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CRD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. CRD ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CRD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CRD über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Preiserhöhung
CRD behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann CRD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CRD vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CRD vom Kunden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CRD erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CRD verteuert hat.
5.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für CRD nicht vorhersehbar waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CRD den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CRD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CRD über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CRD unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CRD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CRD, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3. CRD hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden und der Reiseart wie folgt berechnet:
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug/ Wohnmobil/ Mietwagen/ PKW-/ Bus-/ Bahn-Rundreisen:
bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30%
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40%
bis zum 16. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 1 Werktag vor Reiseantritt 80%
bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise am Abreisetag 90%
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug/ Natur- und Aktivtouren:
bis 91 Tage vor Reiseantritt 25%
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30%
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 35%
bis zum 16. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 1 Werktag vor Reiseantritt 80%
bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise am Abreisetag 90%
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug/ VIA-Rail und Amtrak Bahntickets:
bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30%
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40%
bis zum 16. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 1 Werktag vor Reiseantritt 80%
bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise am Abreisetag 90%
Eigenanreise, Natur- und Aktivtouren:
bis 91 Tage vor Reiseantritt 30%
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 40%
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 50%
bis zum 16. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 1 Werktag vor Reiseantritt 80%
bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise am Abreisetag 90%
Eigenanreise, Wohnmobil/ Mietwagen/ PKW-/ Bus-/ Bahn-Rundreisen und Unterkünfte:
bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30%
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40%
bis zum 16. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 1 Werktag vor Reiseantritt 80%
bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise am Abreisetag 90%
Eigenanreise, VIA-Rail und Amtrak Bahntickets:
ab Buchung EUR 15,- pro Person (Ausnahme Canadian = EUR 50,- pro Person)
Linien- und Charterflüge:
Die Storno- und Umbuchungsgebühren richten sich nach den Geschäftsbedingungen der einzelnen Fluggesellschaften, mindestens jedoch:
EUR 50,- pro Ticket vor Ticketausstellung
EUR 200,- pro Ticket nach Ticketausstellung
Kreuzfahrten:
bis 91 Tage vor Reiseantritt 20%
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30%
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 50%
bis zum 16. Tag vor Reiseantritt 75%
bis 1 Werktag vor Reiseantritt 85%
bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise am Abreisetag 90%
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CRD nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.5. CRD kann von den vorstehenden Pauschalsätzen abweichende Stornokosten verlangen, wenn auf diese in der Reiseausschreibung hingewiesen wurde oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei vermittelten Reiseleistungen die Folgen eines Rücktritts, bzw. eines Nichtantritts der Reise oder einer Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen richten oder, soweit in den Vertrag zwischen dem vermittelten Leistungsträger und dem Kunden rechtswirksam einbezogen, nach den Geschäftsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers.
6.6. CRD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CRD nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht CRD einen solchen Anspruch geltend, so ist CRD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.7 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann CRD, falls im Einzelfall als Voraussetzung für die Durchführung der Umbuchung nichts anderes konkret vereinbart ist, bis 42 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von EUR 80,- pro Umbuchungsvorgang erheben.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. CRD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
CRD kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch CRD muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) CRD hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) CRD ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von CRD später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn CRD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch CRD dieser gegenüber geltend zu machen.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
CRD kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von CRD nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt CRD, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des Kunden
11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit CRD wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von CRD (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Umfasst die Reiseleistung die Überlassung von Fahrzeugen, sind bei der Übergabe erkennbare Mängel sofort gegenüber der Fahrzeugübergabestelle anzuzeigen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von CRD wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber CRD unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus an¬deren Gründen unzumutbar ist.
11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von CRD nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen CRD anzuerkennen.
11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, CRD erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn CRD oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CRD oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
11.4. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von CRD anzuzeigen.
b) Reiseunterlagen
Der Kunde hat CRD zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von CRD mitgeteilten Frist erhält.
c) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er CRD auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von CRD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit CRD für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Die deliktische Haftung von CRD für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3. CRD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CRD sind. CRD haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CRD ursächlich geworden ist.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber CRD unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungs-rechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CRD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CRD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CRD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CRD beruhen.
13.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.5 Schweben zwischen dem Kunden und CRD Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CRD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. CRD wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertrags-abschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn CRD nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. CRD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CRD eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
15.1 CRD informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
15.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CRD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CRD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
15.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CRD den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
15.4 Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von CRD begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von CRD ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt CRD ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
15.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von CRD über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
15.6 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite www.airban.europa.eu und in den Geschäftsräumen von CRD einzusehen.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und CRD findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
17. Gerichtsstand
17.1. Soweit bei Klagen des Kunden gegen CRD im Ausland für die Haftung von CRD dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17.2. Der Kunde kann CRD nur an deren Sitz verklagen.
17.3. Für Klagen von CRD gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CRD vereinbart.
17.4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und CRD anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder<
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2010
Reiseveranstalter ist:
North America travelhouse
CANADA REISE DIENST
CRD International GmbH
Geschäftsführer Michael Merkentrup und Lars Mußehl
Handelsregister HRB 8435 HL, Amtsgericht Lübeck
Stadthausbrücke 1-3
20355 Hamburg
Telefon 040 / 300 616-0
Fax 040 / 300 616-55
E-Mail info@crd.de
(091222)